ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ralf Fischer GmbH
Michaelsteiner Straße 29c
38889 Blankenburg (Harz)
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Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und der Ralf Fischer GmbH (Auftragnehmers), Inhaber Ralf Fischer, durch ein schriftliches Angebot zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen, es sei denn die Firma Ralf Fischer GmbH stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
1.1 | Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen und soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt wurde gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Fassung.
1.2 | Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Oder die Firma Ralf Fischer GmbH hat eine persönliche Besichtigung des Abbruchobjektes vorgenommen. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können, zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen oder besondere behördliche Auflagen bezüglich Nutzungseinschränkung dieser und angrenzender Gebiete (Trinkwasserschutzgebiet, Naturschutzgebiet etc.).
1.3 | Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Materialund Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
1.4 | Der Auftraggeber übernimmt in jedem Fall die Garantie für die Richtigkeit seiner gegebenen Informationen. Der Auftragnehmer übernimmt, keine Haftung für Beschädigungen an Elektro-, Wasser- und Rohrleitungen aller Art, Kanälen, Versorgungschächten usw., weiterhin übernimmt er keine Haftung für Beschädigungen, durch die Statik des Bauwerkes beeinträchtigt wird. Die Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
2 | AUFSTELLUNG DER CONTAINER, BAUSTELLE, LAGERPLÄTZE UND GEHWEGE
Der Container wird im Auftrag des Auftragnehmers von einem Containerdienst auf den vom Auftraggeber bestimmten Platz gestellt. Baustellen, Lagerplätze und Gehwege einschließlich Zufahrten sind vom Auftraggeber so herzurichten (befestigt, abgesperrt und ggf. gesichert), dass die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen Fahrzeugen bedenkenlos und ohne Schaden zu verursachen, erbracht werden kann. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Zuwegung von der öffentlichen Straße zum Containerstandplatz in rechtlich zulässiger Weise und verkehrssicher zu befahren ist und der Untergrund oder die Deckschicht der Zuwegung das Gewicht des eingesetzten Containerfahrzeuges einschließlich der Ladung trägt. Für Schäden jeglicher Art, die aufgrund ungesicherter Zufahrten sowie ungesicherter Aufstell-/Lagerplätze entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
2.1 | Eine für die Containeraufstellung im öffentlichen Verkehrsraum eventuell notwendige Sondernutzungserlaubnis sowie möglicherweise weitere öffentlichrechtliche Genehmigungen hat der Auftraggeber selbst auf seine Kosten einzuholen. Gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrungen oder Beleuchtungen hat der Auftraggeber unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (u. a. der Straßenverkehrsordnung) selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. Für diesbezügliche Unterlassungen haftet ausschließlich der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Für den Verlust oder die Beschädigung des Containers in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann. Zu ersetzen sind im Falle der Reparatur die entstandenen Reparaturkosten lt. Rechnung und im Fall des Ersatzes der Wiederbeschaffungswert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Container von Dritten transportieren zu lassen. Alle Container sind mit den vorgeschriebenen Warnfolien ausgestattet. Bei Aufstellung der Container überzeugt sich der Auftraggeber unverzüglich über die gute Sichtbarkeit der Warnfolien. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Warnfolien während der Container Mietzeit immer sichtbar und nicht verschmutzt sind.
3 | VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zum Abschluss des Werksvertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsgrundlage sind ausschließlich die aufgeführten Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Stillschweigen des Auftragnehmers gilt nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung. Die Angebots bez. die Auftragserteilung ist zugleich die Bestätigung für die bauliche Genehmigung und die statische Zulassung der baulichen Veränderung.
4 | HAFTUNG, TECHNISCHE AUSFÜHRUNG UND VERANTWORTUNG
Wir die Firma Ralf Fischer GmbH bzw. Herr Fischer als Inhaber des Betriebes haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der Ausführung des Werkvertrages auf uns zurückzuführen sind. Ausgenommen sind solche Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder Handeln entstanden sind. Eine Haftung für Wasserund Stromschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus den Abbrucharbeiten, Rückbau oder die Entkernung des jeweiligen Bauobjektes entstehen, übernehmen wir, bzw. der Auftragnehmer keine Haftung.
4.1 | Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht oder durch Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen vom Auftragnehmer arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlicher Verpflichtung haftet der Auftragnehmer nicht für, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden.
4.2 | Der Auftragnehmer ist bei der R+V mit einer Betriebshaftplicht Versicherung versichert. Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden die an seinem Eigentum entstehen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die Haftung ist unbeschränkt, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
5 | GEWÄHRLEISTUNG
Eine über die VOB hinausgehende Gewährleistung wird von dem Auftragnehmer nicht übernommen.
6 | VORBEREITUNGSARBEITEN
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle für die Durchführung benötigten Vorarbeiten vor unserem Arbeitsbeginn zu erledigen.
7 | ÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
Ergibt sich nach Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse auf der Baustelle nicht den Gegebenheiten entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, ist der Auftragnehmer berechtigt Nachforderungen zu erheben oder von der Auftragsdurchführung zurückzutreten. Für den Auftragnehmer entstandenen Kosten (Auslagen) wird eine Entschädigung von bis zu 30% des Angebots Bruttopreis erhoben. Das gilt ebenfalls für die Einstellung der Baustelle unserseits sowie Ihrerseits für nicht vorhergesehene Verhältnisse. Im letzteren Fall ist der Auftragnehmer von jeglicher Schadensersatzverpflichtung frei. Unberührt hiervon bleiben die Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.
8 | TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
8.1 | Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten zu verlängern oder im Falle der erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8.2 | Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich.
8.3 | Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
8.4 | Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 5% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sein denn, der Aufragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
9 | ABNAHME, GEWÄHR- UND SICHERHEITSLEISTUNG
Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers am selbigen Tag abgenommen. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
9.1 | Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind, müssen diese bei Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Jede Haftung erlischt, wenn diese nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Abnahme schriftlich geltend gemacht worden sind. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Haftung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandung selbst zu beseitigen.
9.2 | Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer jeder Art, beispielsweise durch Sicherungseinbehalte des Auftraggebers oder durch Kautionen, Bürgschaften und dergleichen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Ihr Verzicht ergibt sich aus der Besonderheit von Abbruchleistungen, deren vertragsgemäße Erfüllung bei der Abnahme festgestellt wird.
9.3 | Grundsätzlich entfällt der Abschluss einer Bauwesensversicherung für die Abbruchleistung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten. Ausnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, die auch die Kostentragung beinhaltet.
10 | ZAHLUNG
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Antritt der Baustelle und Anlieferung der Baumaschinen eine sofortige Abschlagszahlung in Höhe von 20% des Wertes des Auftrages zu verlangen, ebenfalls entsprechend dem Fortschrift der Abbrucharbeiten sind weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 70% der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu entrichten. Die Abschlagzahlungen sind vor Ort in Bar, oder per Nachweis der Überweisung (Ausdruck Zahlungsbestätigung Online- Banking) zu begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig.
10.1 | Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
10.2 | Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Banken zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
10.3 | Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte - die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen - noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen - geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers zu verlangen - nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder - Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
11 | ALLGEMEINES
Für die gesamte Auftragsabwicklung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall soll die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung bedacht bzw. gekannt hätten. Dies gilt auch bei teilweiser Unwirksamkeit einer Bestimmung.
12 | DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten in dem Umfang vom Auftragnehmer gespeichert werden, der zur Auftragsdurchführung und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten vom Auftragnehmer erforderlich ist. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich vereinbart sind. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jeden Auftrag und werden vorbehaltlos anerkannt.
Stand: 01/2021